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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Ziele des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union (EU), EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien, um die Zusammenarbeit in verschiedenen politischen und sicherheitspolitischen Bereichen zu stärken. Es zielt darauf ab, die Partnerschaft zu vertiefen und gemeinsame Werte sowie internationale Stabilität zu fördern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextTITEL IITITEL römisch zweiPOLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIKARTIKEL 3Ziele des politischen Dialogs(1)Absatz eins,Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst. (2)Absatz 2,Ziel des politischen Dialogs ist es, a)Litera a den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken, b)Litera b die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen, c)Litera c den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, d)Litera d die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und damit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen, e)Litera e die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu vertiefen, f)Litera f die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern, g)Litera g die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, h)Litera h einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen, i)Litera i die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, j)Litera j die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und k)Litera k die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Grenzen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern. SchlagworteAußenpolitik Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259756

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.