📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum18.07.2024
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextKontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind
1.Ziffer eins
Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,
2.Ziffer 2
Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und
3.Ziffer 3
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
(2)Absatz 2,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen.Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach einem Bescheid gemäß Paragraph 29, vorzulegen.
SchlagworteZahlungsstrom, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am18.07.2024
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40263173
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.