Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedereinfuhr von Abfällen, wenn die ursprüngliche Rückführungspflicht nicht erfüllt wurde. Es legt fest, wie der Bundesminister in solchen Fällen vorgehen muss und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Maßnahmen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Rückführungspflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV.
- Die Möglichkeit, eine Vorauszahlung der Kosten anzuordnen.
- Das Entfallen der Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1 bei Wiedereinfuhrpflicht.
- Die Rückführung von Abfällen an einen berechtigten Abfallbehandler, wenn der Rückführungspflichtige keine eigene Erlaubnis zur Behandlung hat.
Wen es betrifft
- Rückführungspflichtige, die ihren Pflichten nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht nachkommen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Der Bundesminister kann Maßnahmen anordnen und durchführen lassen, wenn die Rückführungspflicht nicht erfüllt wird.
- Kosten für diese Maßnahmen müssen vom Rückführungspflichtigen ersetzt werden.
- Eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten kann angeordnet werden, es sei denn, eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV deckt die Kosten.
- Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Verwaltungsgericht erkennt diese zu.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum20.06.2017
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Artikel 6, der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß Paragraph 24 a, verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193401
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.