Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere Ausnahmegründe, glaubhaft machen muss. Sie legt fest, wem gegenüber diese Glaubhaftmachung zu erfolgen hat und welche Nachweise dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 9.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen für das Nichttragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe glaubhaft machen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen gemäß § 9 müssen auf Verlangen gegenüber bestimmten Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen muss durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 sind durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes oder eine ärztliche Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung nachzuweisen.
- Wenn ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht wurde, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.08.2022
Außerkrafttretensdatum15.12.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowieInhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 sindDer Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, sind
1.Ziffer eins
durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung oder
2.Ziffer 2
durch eine ärztliche Bestätigung, die gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, ausgestellt wurde,durch eine ärztliche Bestätigung, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,, ausgestellt wurde,
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am16.12.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40246483
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.