Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedereinfuhr von Abfällen, wenn die Rückführungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt wird, und legt fest, welche Behörde in solchen Fällen Maßnahmen ergreifen muss. Es befasst sich auch mit der Bewilligungspflicht und der Behandlung der Abfälle bei der Rückführung.
Was es regelt
- Maßnahmen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Rückführungspflicht von Abfällen.
- Die Anordnung und Durchführung dieser Maßnahmen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Die Möglichkeit der Vorauszahlung von Kosten für die Rückführung.
- Die Bewilligungspflicht bei Wiedereinfuhr von Abfällen.
Wen es betrifft
- Den Rückführungspflichtigen, der seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht nachkommt.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Eckpunkte
- Wenn der Rückführungspflichtige seine Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt, ordnet die Bundesministerin die erforderlichen Maßnahmen an und lässt diese gegen Kostenersatz durchführen.
- Eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten kann angeordnet werden, es sei denn, eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV deckt die Kosten.
- Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Verwaltungsgericht erkennt diese auf Antrag zu.
- Bei einer Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.
- Hat der Rückführungspflichtige keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle, muss die Rückführung an einen berechtigten Abfallbehandler erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Artikel 6, der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß Paragraph 24 a, verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.