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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe, um sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54 Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum31.07.2019 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe§ 54.Paragraph 54, (1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von 1.Ziffer eins öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder 2.Ziffer 2 öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, (2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen. (3)Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden. (4)Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151742

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.