Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe, um sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Was es regelt
- Die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle.
- Die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Genehmigung dieser Einrichtungen durch die Behörde.
- Die Untersagung der Sammlung oder Lagerung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Behörde, die für die Genehmigung und Überwachung zuständig ist.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, es sei denn, sie unterliegen bereits der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994.
- Im Antrag muss dargelegt werden, dass öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.
- Eine Genehmigung ist binnen drei Monaten zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
- Die Behörde kann die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung untersagen, wenn nachträglich öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum21.06.2013
Außerkrafttretensdatum31.07.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1.Ziffer eins
öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
2.Ziffer 2
öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37,
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40151742
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.