Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wahl der geschäftsführenden Direktoren der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung. Es legt fest, wie die Abstimmung erfolgt und welche Bedingungen für die Wahl erfüllt sein müssen.
Was es regelt
- Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren.
- Das Abstimmungsverfahren für die Direktoren.
- Die Bedingungen, unter denen eine Person als gewählt gilt.
- Das Vorgehen bei mehreren Wahlgängen, falls nicht genügend Personen gewählt werden.
Wen es betrifft
- Die stimmberechtigten Gouverneure gemäß Artikel V, Absatz 4 (b).
- Die Personen, die sich zur Wahl als geschäftsführende Direktoren stellen.
Eckpunkte
- Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt alle seine Stimmen für eine Person ab.
- Die sieben Personen mit der größten Stimmenzahl werden geschäftsführende Direktoren.
- Eine Person gilt nur als gewählt, wenn sie mindestens 14% aller erzielbaren Stimmen erhält.
- Wenn im ersten Wahlgang nicht sieben Personen gewählt werden, gibt es weitere Wahlgänge mit spezifischen Regeln zur Stimmverteilung und zum Ausscheiden von Kandidaten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 105/1949Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2
Inkrafttretensdatum27.08.1948
Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
TextZusatzabkommen BWahl des geschäftsführenden Direktoriums1.Ziffer eins Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß Artikel V, Absatz 4 (b), stimmberechtigten Gouverneure.Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4 (b), stimmberechtigten Gouverneure.
2.Ziffer 2 Bei der Abstimmung über die wählbaren geschäftsführenden Direktoren hat jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe das ihn ernennende Mitglied gemäß Artikel V, Absatz 3, berechtigt ist, für eine Person abzugeben. Die sieben Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden geschäftsführende Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als 14% aller erzielbaren Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.Bei der Abstimmung über die wählbaren geschäftsführenden Direktoren hat jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe das ihn ernennende Mitglied gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, berechtigt ist, für eine Person abzugeben. Die sieben Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden geschäftsführende Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als 14% aller erzielbaren Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.
3.Ziffer 3 Werden beim ersten Wahlgang keine sieben Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über 15% der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.
4.Ziffer 4 Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über 15% der wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen, daß die 15% erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese Person abgab, alsdann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab, usw., bis 15% erreicht sind.
5.Ziffer 5 Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über 14% steigt, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch 15% übersteigt.
6.Ziffer 6 Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine sieben Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen, bis sieben Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem sechs Personen gewählt sind, die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann und als durch alle diese Stimmen gewählt gelten soll.
Zuletzt aktualisiert am11.02.2025
Gesetzesnummer10003823
DokumentnummerNOR40046457
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.