Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen und deren vorläufige Anwendung zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer oder des Steuerrückbehalts.
Was es regelt
- Die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt auf verschiedene Arten von Zinszahlungen.
- Die anteilige Einbehaltung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts basierend auf der Haltedauer einer Forderung.
- Die Besteuerung von Erträgen durch die Vertragspartei des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers.
- Die Möglichkeit, einen Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle zu betrachten, wenn eine Einrichtung die Mitteilungspflichten nicht erfüllt.
Wen es betrifft
- Zahlstellen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei.
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
Eckpunkte
- Die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt wird auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen erhoben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a).
- Bei bestimmten Zinszahlungen kann die Steuer auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erhoben werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).
- Die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt wird anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält (Artikel 4 Absatz 2).
- Die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts durch eine Vertragspartei schließt eine Besteuerung durch die andere Vertragspartei nicht aus (Artikel 4 Absatz 3).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 4 Bemessungsgrundlage der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts
(1) Eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erhebt die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:
a)Litera a
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
b)Litera b
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;
c)Litera c
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;
d)Litera d
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;
e)Litera e
wenn eine Vertragspartei von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts durch die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Die Vertragspartei, welche die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt erhebt, kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004297
DokumentnummerNOR40069100
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.