Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines Datenverbunds zur Kontrolle von gefährlichen Abfällen und Altölen in Österreich. Es legt fest, wie Daten gesammelt, verarbeitet und zwischen verschiedenen Behörden ausgetauscht werden.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Datenverbunds für gefährliche Abfälle und Altöle beim Umweltbundesamt.
- Die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch die Landeshauptmänner.
- Die Bereitstellung von Datenendgeräten und die Kostentragung für den Datenverbund.
- Die Bedingungen für die Übermittlung von Daten an Bundes- und Landesdienststellen sowie an andere Staaten.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Die Landeshauptmänner und Dienststellen des Bundes und der Länder.
- Personen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle oder Altöle melden müssen (nach §§ 13 und 19) und Übernehmer von Abfällen oder Altölen.
Eckpunkte
- Der Datenverbund dient der Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen.
- Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
- Der Bund trägt die Kosten für Instandhaltung und Betrieb des Datenverbunds, ausgenommen Personalkosten.
- Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sie zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Umwelt benötigt werden oder wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 38Artikel eins, Paragraph 38
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum31.12.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDatenverbund§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die gemäß §§ 34 bis 36 bekanntgegebenen Daten für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach Paragraphen 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die gemäß Paragraphen 34 bis 36 bekanntgegebenen Daten für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden anDaten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt werden an
1.Ziffer eins
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
2.Ziffer 2
andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
(4)Absatz 4,Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135190
alte DokumentnummerN8199012142J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.