Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten, die Beamte eines Verbindungsbüros in Wien in und gegenüber der Republik Österreich genießen. Es stellt sicher, dass diese Beamten bestimmte Befreiungen und Schutzmaßnahmen erhalten, um ihre amtlichen Funktionen ausüben zu können.
Was es regelt
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen.
- Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung von Gepäck.
- Befreiung von verschiedenen Steuerarten auf Einkommen und Vermögen.
- Erleichterungen bei Einwanderung, Meldepflicht und dem Erwerb von Vermögenswerten.
Wen es betrifft
- Beamte des Büros.
- Im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der Beamten.
Eckpunkte
- Beamte sind von der Gerichtsbarkeit für mündliche oder schriftliche Äußerungen und Handlungen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen befreit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
- Sie sind von der Besteuerung von Gehältern und Vergütungen der Organisation sowie von Einkünften aus Quellen außerhalb Österreichs befreit.
- Sie können zollfrei Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe bei Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie innerhalb von sechs Monaten danach notwendige Ergänzungen einführen.
- Sie dürfen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei einführen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 197/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.02.2022
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 11BEAMTE DES BÜROS(1)Absatz eins,Beamte des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
(a)Absatz a,
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Beamte des Büros sind;
(b)Absatz b,
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;
(c)Absatz c,
Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls die Person unter Artikel 12 fällt, auch des privaten Gepäcks;
(d)Absatz d,
Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf Gehälter und Vergütungen, die den Beamten von der Organisation geschuldet werden, einschließlich der im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Diese Befreiung gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Beamten des Büros;
(e)Absatz e,
Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
(f)Absatz f,
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Beamte des Büros oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
(g)Absatz g,
dieselben Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen wie sie diplomatischem Personal vergleichbaren Ranges eingeräumt werden;
(h)Absatz h,
die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
(i)Absatz i,
das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:
(i)Absatz i,
ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
(ii)Absatz i, i,
ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;
(iii)Absatz i, i, i,
beschränkteMengen bestimmter Artikel zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch und nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke.
(2)Absatz 2,Beamte des Büros, die Militärangehörige sind, können ihre Uniformen gemäß den auf sie anwendbaren Vorschriften tragen.
SchlagworteErbschaftssteuer, Einfuhrbeschränkung, Geschenkzweck
Zuletzt aktualisiert am04.04.2023
Gesetzesnummer20011802
DokumentnummerNOR40241592
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.