Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Abfällen nach Österreich, insbesondere solche, die unter das Basler Übereinkommen fallen, und legt zusätzliche Bestimmungen für deren Handhabung fest. Es soll sicherstellen, dass Abfälle umweltgerecht behandelt werden und unerlaubte Verbringungen verhindert werden.
Was es regelt
- Die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens.
- Die Einfuhr von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5.
- Informationspflichten des Behandlers gegenüber dem Exporteur und der Behörde des Ausfuhrstaates.
- Verpflichtungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gegenüber der Behörde des Ausfuhrstaates.
Wen es betrifft
- Importeure und Behandler von Abfällen in Österreich.
- Exporteure von Abfällen in andere Staaten.
Eckpunkte
- Die Einfuhr von Abfällen aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder Nichtmitgliedstaat der OECD sind, ist verboten, es sei denn, es gibt zwischenstaatliche Vereinbarungen.
- Der Behandler muss den Exporteur und die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen über die Übernahme und den Abschluss der Behandlung der Abfälle informieren.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates mitteilen, ob ein Vertrag über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle vorliegt und eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 übermitteln.
- Bei unerlaubter grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen durch einen Importeur oder Behandler in Österreich sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme durch den Bundesminister zur Rücknahme oder ordnungsgemäßen Entsorgung zu verpflichten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34aArtikel eins, Paragraph 34 a
Inkrafttretensdatum12.04.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteTritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
TextEinfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gelten zusätzlich zu Paragraph 34, die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
(3)Absatz 3,Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
1.Ziffer eins
nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist undnach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Artikel 6, des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
2.Ziffer 2
eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 zu übermitteln.eine Abschrift des Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 32 Abs. 1 jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Artikel 9, Absatz eins, des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12136090
alte DokumentnummerN8199225236J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.