Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Abfällen nach Österreich, insbesondere solche, die unter das Basler Übereinkommen fallen, und legt zusätzliche Bestimmungen für deren Handhabung fest. Es soll sicherstellen, dass Abfälle umweltgerecht behandelt werden und unerlaubte Verbringungen verhindert werden.
Was es regelt
- Die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens.
- Die Einfuhr von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5.
- Informationspflichten des Behandlers gegenüber dem Exporteur und der Behörde des Ausfuhrstaates.
- Verpflichtungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gegenüber der Behörde des Ausfuhrstaates.
Wen es betrifft
- Importeure und Behandler von Abfällen in Österreich.
- Exporteure von Abfällen in andere Staaten.
Eckpunkte
- Die Einfuhr von Abfällen aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder Nichtmitgliedstaat der OECD sind, ist verboten, es sei denn, es gibt zwischenstaatliche Vereinbarungen.
- Der Behandler muss den Exporteur und die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen über die Übernahme und den Abschluss der Behandlung der Abfälle informieren.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates mitteilen, ob ein Vertrag über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle vorliegt und eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 übermitteln.
- Bei unerlaubter grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen durch einen Importeur oder Behandler in Österreich sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme durch den Bundesminister zur Rücknahme oder ordnungsgemäßen Entsorgung zu verpflichten.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34aArtikel eins, Paragraph 34 a Inkrafttretensdatum12.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft. TextEinfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens§ 34a.Paragraph 34 a,