11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Berechnung der Flächenwerte von Grundstücken, ausgenommen Bauflächen, und legt fest, wie der Wert von Waldbeständen ermittelt wird. Es dient der Durchführung eines Staatsvertrages.
Für wen: Eigentümer von Grundstücken, insbesondere von Waldgrundstücken; Behörden, die für die Bewertung von Grundstücken zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ermittlung der Flächenwerte von Grundstücken.
- Die Berücksichtigung von Bodenklassen und Kulturgattungen bei der Bewertung.
- Die Berechnung des Wertes von Waldbeständen (Bestandwert).
- Die Anwendung von Durchschnittswertansätzen, wenn detaillierte Unterlagen fehlen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer von Grundstücken, insbesondere von Waldgrundstücken.
- Behörden, die für die Bewertung von Grundstücken zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Flächenwerte von Grundstücken werden nach spezifischen Bestimmungen ermittelt, ausgenommen Bauflächen (§ 16).
- Bei vorhandenen Katasterunterlagen wird der Wertansatz pro Hektar aus Anlage 1 mit der Parzellengröße (in Hektar auf vier Dezimalstellen) multipliziert.
- Fehlen solche Unterlagen, werden Durchschnittswertansätze pro Hektar aus Anlage 1 verwendet.
- Bei Waldgrundstücken wird zum Flächenwert zusätzlich der Wert für den Waldbestand (Bestandwert) gezählt, basierend auf Hektarsätzen aus Anlage 1 und weiteren Faktoren aus Anlage 2 (z.B. Betriebsart, Seehöhe, Bestandalter, Holzart).
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 15.Paragraph 15,
SchlagworteNadelwald, Hochwald, Laubwald, Bewertung Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006203 alte DokumentnummerN11962128180