Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, insbesondere bei Störungen oder Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten. Es legt fest, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, um die Umweltbelastung zu minimieren.
Was es regelt
- Den konsensgemäßen Betrieb und die Wartung von Verbrennungsanlagen.
- Das Vorgehen bei Störungen, die zu einer Überschreitung zulässiger Emissionen führen.
- Die Bedingungen für den Weiterbetrieb einer Anlage, wenn Emissionsgrenzwerte überschritten werden.
- Die Beschickung der Anlage mit Abfällen während des Anfahrvorgangs und bei Unterschreitung der Mindesttemperatur.
Wen es betrifft
- Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Anlageninhaber muss für den konsensgemäßen Betrieb und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sorgen.
- Bei Überschreitung eines Emissionsgrenzwertes muss die Abfallbeschickung so schnell wie möglich vermindert oder eingestellt und die Behörde unverzüglich informiert werden.
- Ein Weiterbetrieb bei Emissionsgrenzwertüberschreitung ist unter bestimmten Bedingungen für maximal 4 Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr erlaubt.
- Während des Anfahrvorgangs darf die Beschickung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text4. AbschnittAndere als normale Betriebsbedingungen§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
(3)Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofernWird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
1.Ziffer eins
der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
2.Ziffer 2
die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
3.Ziffer 3
die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.
SchlagworteVerbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.