Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagenersätze, die ein Abgabenschuldner für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zu entrichten hat. Es legt fest, welche Kosten bei Pfändungen, Versteigerungen und anderen Vollstreckungsmaßnahmen anfallen.
Was es regelt
- Gebühren für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren.
- Die Höhe der Pfändungs- und Versteigerungsgebühren.
- Den Ersatz von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
- Den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Festsetzung dieser Gebühren und Auslagenersätze.
Wen es betrifft
- Den Abgabenschuldner, der die Gebühren und Auslagen zu entrichten hat.
- Hilfspersonen wie Schätzleute und Verwahrer, deren Entlohnung ersetzt werden muss.
Eckpunkte
- Die Pfändungsgebühr beträgt 1% des einzubringenden Abgabenbetrags oder des abgenommenen Geldbetrags.
- Die Versteigerungsgebühr beträgt 1½% des einzubringenden Abgabenbetrags.
- Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 25 S.
- Gebühren und Auslagenersätze sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos war oder der Schuldner kurz vor Beginn der Amtshandlung bezahlt hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum02.12.1981
Außerkrafttretensdatum31.07.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
BeachteBezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II, BGBl. Nr. 521/1981)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981,)
TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)Litera a
Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b)Litera b
Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 25 S.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (Paragraph 43, Absatz 2,) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
(4)Absatz 4,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
Zuletzt aktualisiert am16.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042262
alte DokumentnummerN3194914912T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.