Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagenersätze, die ein Abgabenschuldner für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zu entrichten hat. Es legt fest, welche Kosten bei Pfändungen, Versteigerungen und anderen Vollstreckungsmaßnahmen anfallen.
Was es regelt
- Gebühren für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren.
- Die Höhe der Pfändungs- und Versteigerungsgebühren.
- Den Ersatz von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
- Den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Festsetzung dieser Gebühren und Auslagenersätze.
Wen es betrifft
- Den Abgabenschuldner, der die Gebühren und Auslagen zu entrichten hat.
- Hilfspersonen wie Schätzleute und Verwahrer, deren Entlohnung ersetzt werden muss.
Eckpunkte
- Die Pfändungsgebühr beträgt 1% des einzubringenden Abgabenbetrags oder des abgenommenen Geldbetrags.
- Die Versteigerungsgebühr beträgt 1½% des einzubringenden Abgabenbetrags.
- Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 25 S.
- Gebühren und Auslagenersätze sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos war oder der Schuldner kurz vor Beginn der Amtshandlung bezahlt hat.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum02.12.1981 Außerkrafttretensdatum31.07.1992 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht BeachteBezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II, BGBl. Nr. 521/1981)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981,) TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,