Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen nachweisen muss, insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmen von Maskenpflichten. Sie legt fest, wer diesen Nachweis verlangen darf und welche Dokumente dafür gültig sind.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gegenüber verschiedenen Stellen.
- Die Art des Nachweises für gesundheitliche Ausnahmen von der Maskenpflicht.
- Die Erfüllung der Pflichten von Betriebsinhabern und Verkehrsbetreibern bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Voraussetzungen nachweisen müssen, insbesondere bezüglich Maskenpflicht-Ausnahmen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber bestimmten Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Eine Ausnahme von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen muss durch eine ärztliche Bestätigung eines Arztes aus Österreich oder dem EWR nachgewiesen werden.
- Andere Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 sind ebenfalls durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen, entweder von einem Arzt aus Österreich/EWR oder gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten/Arbeitsorten und Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.06.2022
Außerkrafttretensdatum31.07.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowieInhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 sindDer Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, sind
1.Ziffer eins
durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung oder
2.Ziffer 2
durch eine ärztliche Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022,durch eine ärztliche Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,,
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am28.07.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40244513
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.