Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sicheren Transport und eine korrekte Handhabung zu gewährleisten. Es legt fest, wie diese Abfälle zu kennzeichnen sind und welche Dokumente während des Transports mitzuführen sind.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen und Altölen auf Verpackungen und Gebinden.
- Das Mitführen von Begleitscheinen während des Transports.
- Die Pflichten des Transporteurs, wenn eine bestimmungsgemäße Zustellung nicht möglich ist.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nähere Vorschriften zur Kennzeichnung zu erlassen.
Wen es betrifft
- Transporteure, die gefährliche Abfälle und Altöle befördern.
- Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht und Zollorgane, die Kontrollen durchführen.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen auf den Verpackungen und Gebinden deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Begleitscheine (§ 19) müssen während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Können gefährliche Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, muss der Transporteur sie dem Übergeber (§ 19) zurückstellen.
- Ist eine Rückstellung nicht möglich oder unzumutbar, hat der Transporteur eine dem § 17 entsprechende Behandlung zu veranlassen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20 Inkrafttretensdatum21.08.1996 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20,