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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sicheren Transport und eine korrekte Handhabung zu gewährleisten. Es legt fest, wie diese Abfälle zu kennzeichnen sind und welche Dokumente während des Transports mitzuführen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20 Inkrafttretensdatum21.08.1996 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt. (2)Absatz 2,Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.Die Begleitscheine (Paragraph 19,) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) oder den Zollorganen (Paragraph 40 a,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten. Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des § 19.Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a, gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des Paragraph 19, (3)Absatz 3,Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139803 alte DokumentnummerN8199657362J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.