Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sicheren Transport und eine korrekte Handhabung zu gewährleisten. Es legt fest, wie diese Abfälle zu kennzeichnen sind und welche Dokumente während des Transports mitzuführen sind.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen und Altölen auf Verpackungen und Gebinden.
- Das Mitführen von Begleitscheinen während des Transports.
- Die Pflichten des Transporteurs, wenn eine bestimmungsgemäße Zustellung nicht möglich ist.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nähere Vorschriften zur Kennzeichnung zu erlassen.
Wen es betrifft
- Transporteure, die gefährliche Abfälle und Altöle befördern.
- Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht und Zollorgane, die Kontrollen durchführen.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen auf den Verpackungen und Gebinden deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Begleitscheine (§ 19) müssen während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Können gefährliche Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, muss der Transporteur sie dem Übergeber (§ 19) zurückstellen.
- Ist eine Rückstellung nicht möglich oder unzumutbar, hat der Transporteur eine dem § 17 entsprechende Behandlung zu veranlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Inkrafttretensdatum21.08.1996
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.Die Begleitscheine (Paragraph 19,) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) oder den Zollorganen (Paragraph 40 a,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.
Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des § 19.Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a, gelten bei der Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des Paragraph 19,
(3)Absatz 3,Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139803
alte DokumentnummerN8199657362J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.