Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anrechnung von Versicherungszeiten aus Österreich für den Anspruch auf australische Sozialleistungen, wenn die Aufenthaltszeiten in Australien allein nicht ausreichen. Es soll sicherstellen, dass Personen, die in beiden Ländern gearbeitet haben, nicht benachteiligt werden.
Was es regelt
- Die Anrechnung österreichischer Versicherungszeiten für australische Leistungen.
- Die Bedingungen, unter denen österreichische Versicherungszeiten als australische Aufenthaltszeiten gelten.
- Die Mindestwohnsitzzeiten in Australien, die für die Anrechnung erforderlich sind.
- Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des Partners bei Witwenpensionen.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Antrag auf eine australische Sozialleistung stellen und sowohl in Australien gewohnt als auch in Österreich Versicherungszeiten gesammelt haben.
- Personen, die eine Pension für verwitwete Personen beantragen und deren Partner Versicherungszeiten in Österreich hatte.
Eckpunkte
- Österreichische Versicherungszeiten können angerechnet werden, wenn die australische Aufenthaltszeit kürzer ist als für den Leistungsanspruch erforderlich, aber eine Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter erfüllt ist.
- Die Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter beträgt für Nicht-Einwohner Australiens zwölf Monate, davon mindestens sechs Monate ununterbrochen.
- Für Einwohner Australiens ist keine Mindestwohnsitzzeit erforderlich.
- Bei Witwenpensionen gelten Versicherungszeiten des Partners in Österreich als eigene Versicherungszeiten der antragstellenden Person.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
TypVertrag – Australien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.03.2017
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch dreiBESTIMMUNGEN BETREFFEND AUSTRALISCHE LEISTUNGENArtikel 11Zusammenrechnung für australische Leistungen(1)Absatz eins,Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens
a)Litera a
eine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit; und
b)Litera b
eine Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, die ebenso lange wie oder länger als die nach Absatz 4 in Bezug auf diese Person bestimmte Mindestzeit ist;
und hat diese Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, dann gilt diese Versicherungszeit in Österreich in Bezug auf den Antrag auf diese australische Leistung ausschließlich in Anwendung dieses Artikels zur Erfüllung der nach den australischen Rechtsvorschriften für diese Leistung vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen als Zeit, während der diese Person Einwohner Australiens war.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf eine Person, die
a)Litera a
Einwohner Australiens während einer ununterbrochenen Zeit war, die kürzer ist als die nach den australischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung vorgesehene ununterbrochene Mindestzeit; und
b)Litera b
eine Versicherungszeit in Österreich in zwei oder mehreren getrennten Zeiträumen zurückgelegt hat, deren Gesamtdauer der in Buchstabe a genannten Mindestdauer entspricht oder diese übersteigt;
gilt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten in Österreich als eine ununterbrochene Zeit.
(3)Absatz 3,Deckt sich eine Zeit einer Person als Einwohner Australiens mit einer Versicherungszeit in Österreich, so ist bei Anwendung dieses Artikels dieser Zeitraum von Australien nur als Zeit als Einwohner Australiens zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter wird wie folgt festgelegt:
a)Litera a
Sie beträgt in Bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die kein Einwohner Australiens ist, zwölf Monate, wovon mindestens sechs Monate ununterbrochen zurückgelegt worden sein müssen.
b)Litera b
In Bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die Einwohner Australiens ist, ist keine Mindestwohnsitzzeit erforderlich.
(5)Absatz 5,In Bezug auf einen Antrag einer Person auf eine Pension, die verwitweten Personen gebührt, gilt jeder Zeitraum, in dem der Partner dieser Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt hat, als von dieser Person zurückgelegte Versicherungszeit in Österreich; haben die Person und ihr Partner in einem Zeitraum beide eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, so ist dieser Zeitraum nur einfach zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20009817
DokumentnummerNOR40191363
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.