Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, wenn die ursprüngliche Rückführungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt wird. Es legt fest, welche Maßnahmen in solchen Fällen ergriffen werden und wer dafür verantwortlich ist.
Was es regelt
- Maßnahmen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Rückführungspflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV.
- Anordnung und Durchführung dieser Maßnahmen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Möglichkeit der Vorauszahlung von Kosten für die Maßnahmen.
- Regelung der Bewilligungspflicht bei bestehender Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen.
Wen es betrifft
- Den Rückführungspflichtigen, der seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nachkommt.
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Der Bundesminister kann Maßnahmen anordnen und durchführen lassen, wenn die Rückführungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt wird.
- Kosten für diese Maßnahmen sind vom Rückführungspflichtigen zu ersetzen; eine Vorauszahlung kann angeordnet werden.
- Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung, außer das Verwaltungsgericht erkennt diese zu.
- Bei Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.
- Wenn der Rückführungspflichtige keine Erlaubnis zur Abfallbehandlung hat, müssen die Abfälle an einen berechtigten Abfallbehandler zurückgeführt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum19.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Artikel 6, der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
(3)Absatz 3,In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.In den Fällen gemäß Absatz eins,, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß Paragraph 24 a, verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40152269
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.