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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Dokumentation von Prüfungen und Lehrveranstaltungen an Hochschulen, insbesondere wie Noten erfasst und Bestätigungen sowie Zeugnisse ausgestellt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1968Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1968, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.10.1968 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 12. Evidenthaltung von PrüfungenParagraph 12, Evidenthaltung von Prüfungen (1)Absatz eins,Der Kandidat hat eine Bestätigung über die abgelegte Prüfung oder über den Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien (Formular 20, Formular 20 a) in zweifacher Ausfertigung (falls dies zwecks Kontrolle durch die einzelnen Institutsvorstände erforderlich ist, in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen. Bei a)Litera a Gesamtprüfungen hat der Präses der Prüfungskommission, b)Litera b Einzelprüfungen hat der Prüfer, c)Litera c den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen hat der Leiter der Lehrveranstaltung die Note einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen und die Weiterleitung beider Ausfertigungen an die Evidenzstelle (der dritten Ausfertigung an das in Betracht kommende Hochschulinstitut) zu veranlassen. Die Evidenzstelle hat auf Antrag dem Kandidaten eine Ausfertigung auszuhändigen. (2)Absatz 2,Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses hat der Kandidat außerdem das Zeugnisformular auszufüllen. Bei a)Litera a Gesamtprüfungen hat der Präses der Prüfungskommission, b)Litera b Einzelprüfungen hat der Prüfer, c)Litera c den im Absatz 1 angeführten Lehrveranstaltungen hat der Leiter der Lehrveranstaltung die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen und es dem Studierenden auszuhändigen oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle zu veranlassen. (3)Absatz 3,Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im Sinne des § 28 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgelegt, so hat er zusätzlich das Formular 10 auszufüllen. Der Prüfer hat im Formular 10 die Note einzutragen, dieses zu unterfertigen und zusammen mit der Bestätigung an das Rektorat (Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich der Ausstellung und Aushändigung der Bestätigung sowie allenfalls eines Zeugnisses (Formular 11) sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Prüfers der Rektor (Dekan) zu treten hat.Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im Sinne des Paragraph 28, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgelegt, so hat er zusätzlich das Formular 10 auszufüllen. Der Prüfer hat im Formular 10 die Note einzutragen, dieses zu unterfertigen und zusammen mit der Bestätigung an das Rektorat (Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich der Ausstellung und Aushändigung der Bestätigung sowie allenfalls eines Zeugnisses (Formular 11) sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Prüfers der Rektor (Dekan) zu treten hat. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.