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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 in Freizeit- und Kultureinrichtungen. Es legt fest, welche Regeln für den Zutritt und den Betrieb dieser Einrichtungen gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere 1.Ziffer eins Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, 2.Ziffer 2 Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, 3.Ziffer 3 Tanzschulen, 4.Ziffer 4 Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, 5.Ziffer 5 Schaubergwerke, 6.Ziffer 6 Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, 7.Ziffer 7 Indoorspielplätze, 8.Ziffer 8 Paintballanlagen, 9.Ziffer 9 Museumsbahnen, 10.Ziffer 10 Tierparks, Zoos und botanische Gärten. (2)Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren. (4)Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für 1.Ziffer eins Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, 2.Ziffer 2 Bibliotheken, 3.Ziffer 3 Büchereien und 4.Ziffer 4 Archive gilt § 4 Abs. 1. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.gilt Paragraph 4, Absatz eins, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gelten Absatz 2 und 4, AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteKonzertarena, Freizeitpark Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238778

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.