📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum08.11.2021
Außerkrafttretensdatum14.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
1.Ziffer eins
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.Ziffer 2
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
3.Ziffer 3
Tanzschulen,
4.Ziffer 4
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Ziffer 5
Schaubergwerke,
6.Ziffer 6
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Ziffer 7
Indoorspielplätze,
8.Ziffer 8
Paintballanlagen,
9.Ziffer 9
Museumsbahnen,
10.Ziffer 10
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3)Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
1.Ziffer eins
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.Ziffer 2
Bibliotheken,
3.Ziffer 3
Büchereien und
4.Ziffer 4
Archive
gilt § 4 Abs. 1. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.gilt Paragraph 4, Absatz eins, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gelten Absatz 2 und 4,
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,
SchlagworteKonzertarena, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am15.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238778
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.