Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für die Verwertung und Behandlung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen und Altölen, um Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Es legt fest, wie diese Abfälle gelagert, behandelt und entsorgt werden müssen.
Was es regelt
- Die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Die Verwertung von Materialien beim Abbruch von Baulichkeiten.
- Die Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen an befugte Personen oder Sammelstellen.
- Die Behandlung und Ablagerung von nicht verwertbaren gefährlichen Abfällen auf Deponien.
Wen es betrifft
- Besitzer von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Personen, die Baulichkeiten abbrechen.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen so gelagert und behandelt werden, dass Beeinträchtigungen vermieden werden.
- Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.
- Altöle müssen mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten einem Befugten übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle abgegeben werden.
- Nicht verwertbare gefährliche Abfälle müssen auf behördlich bewilligten Deponien abgelagert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum04.03.1994
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVerwertungs- und Behandlungsgrundsätze§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
1.Ziffer eins
verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
2.Ziffer 2
nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen.
(3)Absatz 3,Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach den Paragraphen 15, oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben.
(4)Absatz 4,Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.
(5)Absatz 5,Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135169
alte DokumentnummerN8199012121J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.