Kurz gesagt
Diese Verordnung regelte die Einrichtung und Arbeitsweise eines Beirats, der den Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Genehmigung von Ansuchen auf Übernahme von Ausfallsbürgschaften durch den österreichischen Bundesschatz beriet.
Was es regelt
- Die Zusammensetzung und Bestellung eines Beirats.
- Die Aufgaben und Befugnisse dieses Beirats bei der Begutachtung von Ansuchen.
- Die Organisation und Durchführung der Sitzungen des Beirats.
- Die Bedingungen, unter denen der Beirat seine gutächtlichen Äußerungen abgeben kann.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für soziale Verwaltung.
- Vertreter des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes.
Eckpunkte
- Der Beirat bestand aus zehn Mitgliedern, je zwei von fünf genannten Körperschaften.
- Die Mitgliedschaft war ein unbesoldetes Ehrenamt, ohne Anspruch auf Reiseauslagen oder Sitzungsgelder.
- Der Beirat konnte nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gutächtliche Äußerungen abgeben.
- Übersichten über ausgefertigte bedingte Vorbescheide waren dem Beirat mindestens vierteljährlich vorzulegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel1. Kleinwohnungsbauförderungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 85/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum26.03.1937
Außerkrafttretensdatum31.12.1999
Text§ 6. Beirat.Paragraph 6, Beirat.
(1)Absatz eins,Als beratende Stelle für die genehmigende Erledigung von Ansuchen auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den österreichischen Bundesschatz steht dem Bundesminister für soziale Verwaltung ein Beirat von zehn Mitgliedern zur Seite, der berufen ist, über die vorliegenden Ansuchen gutächtliche Äußerungen abzugeben. Der Beirat besteht aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes. Die Bestellung der Mitglieder des Beirates erfolgt auf Grund eines von den genannten Körperschaften erstatteten Dreiervorschlages.
(2)Absatz 2,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates endet am 31. Dezember 1938. Für jedes Mitglied wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Ein Anspruch auf Ersatz von Reiseauslagen und auf Sitzungsgelder besteht nicht.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von diesem bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Der Beirat ist durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Bedarf einzuberufen.
(5)Absatz 5,Die Einladung zu den Sitzungen ergeht an die Mitglieder, die im Verhinderungsfalle ihre Ersatzmänner vom Sitzungstermin rechtzeitig zu verständigen haben. Die Einladung soll mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen.
(6)Absatz 6,Der Beirat kann nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern seine gutächtlichen Äußerungen abgeben.
(7)Absatz 7,Der mit den Agenden der Wohnbauförderung betraute Referent des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Beirates teil, desgleichen ein mit diesen Agenden betrauter Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und zur Beurteilung bautechnischer Fragen auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel und Verkehr.
(8)Absatz 8,Dem Beirat sind alle Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den österreichischen Bundesschatz, deren genehmigende Erledigung beabsichtigt ist, in übersichtlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Durch die Einholung der gutächtlichen Äußerung des Beirates darf jedoch der Geschäftsgang hinsichtlich der Erledigung der Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft nicht wesentlich verzögert werden. In besonders dringlichen Fällen kann daher, ohne die Äußerung des Beirates abzuwarten, die genehmigende Erledigung von Ansuchen erfolgen.
(9)Absatz 9,Bedingte Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft, die ohne Äußerung des Beirates oder nicht in Übereinstimmung mit dessen Äußerung erteilt werden, sind in der nächsten Sitzung des Beirates bekanntzugeben.
(10) Dem Beirate sind in regelmäßigen, mindestens vierteljährigen Zeitabständen Übersichten über die ausgefertigten bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft vorzulegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.