Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert den Begriff „Integrationsabkommen“ im Sinne des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, indem sie spezifische Abkommen auflistet. Sie wurde 1994 in Kraft gesetzt und im selben Jahr wieder aufgehoben.
Was es regelt
- Die genaue Bedeutung des Begriffs „Integrationsabkommen“ gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988.
- Spezifische Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sowie deren Nachfolgestaaten.
- Bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sowie deren Nachfolgestaaten bezüglich landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die EFTA-Staaten.
- Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik (ehemals Tschechische und Slowakische Föderative Republik).
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 14.02.1994 in Kraft.
- Sie wurde am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Sie bezieht sich auf das Integrations-Durchführungsgesetz 1988.
- Es werden zwei Hauptkategorien von Abkommen genannt:
1. Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR vom 20. März 1992 (BGBl. Nr. 729/1992) und die Nachfolgeprotokolle für die Tschechische Republik (BGBl. Nr. 176/1994) und die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 177/1994).
2. Das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der CSFR über landwirtschaftliche Erzeugnisse (BGBl. Nr. 730/1992) und die Nachfolgeabkommen mit der Tschechischen Republik (BGBl. Nr. 178/1994) und der Slowakischen Republik (BGBl. Nr. 179/1994).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel49. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum14.02.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text § 1. Der in § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 beschriebene Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt folgende Abkommen: Paragraph eins, Der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 beschriebene Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt folgende Abkommen:
1.Ziffer eins
das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), BGBl. Nr. 729/1992, in Verbindung mit dem Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR, BGBl. Nr. 176/1994, und dem Protokoll über die Nachfolge der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR, BGBl. Nr. 177/1994;das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992,, in Verbindung mit dem Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1994,, und dem Protokoll über die Nachfolge der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,;
2.Ziffer 2
das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 178/1994, und dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 179/1994.das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1994,, und dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1994,.
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