Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Informationen über Seveso-Betriebe und deren Umgebung in einer Beschreibung enthalten sein müssen, um das Risiko von Industrieunfällen zu bewerten. Sie ergänzt bestehende Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
Was es regelt
- Die detaillierte Beschreibung von Seveso-Betrieben und deren Umfeld.
- Angaben zu topographischen, meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten des Standorts.
- Ein Verzeichnis von Anlagen, Anlagenteilen und Tätigkeiten mit Industrieunfallgefahr.
- Informationen über benachbarte Betriebe, Anlagen und Entwicklungen, die Unfälle oder deren Folgen verstärken könnten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Seveso-Betrieben.
- Behörden, die Sicherheitsberichte prüfen und genehmigen.
Eckpunkte
- Die Beschreibung muss zusätzlich zu § 59d Abs. 1 AWG 2002 erfolgen.
- Es sind 9 spezifische Angaben erforderlich, darunter die genaue Bezeichnung von Seveso-Stoffen mit chemischer Bezeichnung (IUPAC), CAS-Nummer und deren Eigenschaften.
- Die Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein kann (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002), muss angegeben werden.
- Eine Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs sowie schematische Darstellungen der Behandlungsverfahren und Lagerbedingungen sind erforderlich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum12.04.2018
AbkürzungA-IUV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse§ 6.Paragraph 6, Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, AWG 2002 folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
2.Ziffer 2
topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
3.Ziffer 3
Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
4.Ziffer 4
auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
a)Litera a
benachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),benachbarter Betriebe (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 5, AWG 2002),
b)Litera b
sonstiger benachbarter Anlagen und
c)Litera c
von Bereichen und Entwicklungen,
die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) vergrößern könnten;
5.Ziffer 5
genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
6.Ziffer 6
Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 10, AWG 2002);
7.Ziffer 7
Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
8.Ziffer 8
Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
9.Ziffer 9
Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
SchlagworteBehandlungsverfahrensbedingung
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20010176
DokumentnummerNOR40201000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.