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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Informationen über Seveso-Betriebe und deren Umgebung in einer Beschreibung enthalten sein müssen, um das Risiko von Industrieunfällen zu bewerten. Sie ergänzt bestehende Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum12.04.2018 AbkürzungA-IUV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse§ 6.Paragraph 6, Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, AWG 2002 folgende Angaben enthalten: 1.Ziffer eins Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds; 2.Ziffer 2 topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind; 3.Ziffer 3 Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann; 4.Ziffer 4 auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis a)Litera a benachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),benachbarter Betriebe (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 5, AWG 2002), b)Litera b sonstiger benachbarter Anlagen und c)Litera c von Bereichen und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) vergrößern könnten; 5.Ziffer 5 genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe; 6.Ziffer 6 Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 10, AWG 2002); 7.Ziffer 7 Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile; 8.Ziffer 8 Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile; 9.Ziffer 9 Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren. SchlagworteBehandlungsverfahrensbedingung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20010176 DokumentnummerNOR40201000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.