Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen stellen oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für die Haltung verschiedener Tierarten fest.
Was sie regelt
- Allgemeine und besondere Anforderungen an die Tierhaltung.
- Spezifische Haltungsbedingungen für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische.
- Wildtiere, die besondere Anforderungen an ihre Haltung stellen.
- Ein Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten aus Tierschutzgründen.
Wen sie betrifft
- Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht von der 1. Tierhaltungsverordnung erfasst sind.
- Personen, die Wildtiere halten, für die besondere Haltungsbedingungen gelten oder deren Haltung verboten ist.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 28.01.2006 in Kraft und trat am 21.12.2007 außer Kraft.
- Sie basiert auf den §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2.
- Anlage 1 enthält Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Katzen, Kleinnagern, Frettchen, Ratten und Mäusen als Futtertiere, Miniaturschweinen und Wildtieren.
- Anlage 2 listet Mindestanforderungen für die Haltung von 14 verschiedenen Vogelarten, darunter domestizierte Vögel, Papageien, Tauben, Entenvögel und Greifvögel.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2006,
Inkrafttretensdatum28.01.2006
Außerkrafttretensdatum21.12.2007
LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 486/2004
ÄnderungidF:
BGBl. II Nr. 26/2006
Präambel/PromulgationsklauselAufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 25 Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1.Ziffer eins
Haltung von Hunden
2.Ziffer 2
Haltung von Katzen
3.Ziffer 3
Haltung von Kleinnagern
4.Ziffer 4
Haltung von Frettchen
5.Ziffer 5
Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
6.Ziffer 6
Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
7.Ziffer 7
Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
1.Ziffer eins
Haltung von domestizierten Vögeln
2.Ziffer 2
Haltung von nicht domestizierten Papageien
3.Ziffer 3
Haltung von Tauben
4.Ziffer 4
Haltung von Entenvögeln
5.Ziffer 5
Haltung von Hühnervögeln
6.Ziffer 6
Haltung von Straußenvögeln
7.Ziffer 7
Haltung von Pinguinen
8.Ziffer 8
Haltung von Ruderfüßern
9.Ziffer 9
Haltung von Schreitvögeln
10.Ziffer 10
Haltung von Kranichvögeln
11.Ziffer 11
Haltung von Greifvögeln und Eulen
12.Ziffer 12
Haltung von Rackenvögeln
13.Ziffer 13
Haltung von Spechtvögeln
14.Ziffer 14
Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
1.Ziffer eins
Haltung von Schildkröten
2.Ziffer 2
Haltung von Schlangen
3.Ziffer 3
Haltung von Echsen
4.Ziffer 4
Haltung von Chamäleons
5.Ziffer 5
Haltung von Krokodilen
Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
1.Ziffer eins
Schwanzlurche
2.Ziffer 2
Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
1.Ziffer eins
Haltung von Süßwasserfischen
2.Ziffer 2
Haltung von Meerwasserfischen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.