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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen stellen oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für die Haltung verschiedener Tierarten fest.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2006, Inkrafttretensdatum28.01.2006 Außerkrafttretensdatum21.12.2007 LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 486/2004 ÄnderungidF: BGBl. II Nr. 26/2006 Präambel/PromulgationsklauselAufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 25 Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:                           Inhaltsverzeichnis § 1: Geltungsbereich § 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren § 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien § 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien § 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen § 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 10: Personenbezogene Bezeichnungen § 11: In-Kraft-Treten       Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1.Ziffer eins Haltung von Hunden 2.Ziffer 2 Haltung von Katzen 3.Ziffer 3 Haltung von Kleinnagern 4.Ziffer 4 Haltung von Frettchen 5.Ziffer 5 Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten 6.Ziffer 6 Haltung von Miniaturschweinen (Verweis) 7.Ziffer 7 Haltung von Wildtieren Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln 1.Ziffer eins Haltung von domestizierten Vögeln 2.Ziffer 2 Haltung von nicht domestizierten Papageien 3.Ziffer 3 Haltung von Tauben 4.Ziffer 4 Haltung von Entenvögeln 5.Ziffer 5 Haltung von Hühnervögeln 6.Ziffer 6 Haltung von Straußenvögeln 7.Ziffer 7 Haltung von Pinguinen 8.Ziffer 8 Haltung von Ruderfüßern 9.Ziffer 9 Haltung von Schreitvögeln 10.Ziffer 10 Haltung von Kranichvögeln 11.Ziffer 11 Haltung von Greifvögeln und Eulen 12.Ziffer 12 Haltung von Rackenvögeln 13.Ziffer 13 Haltung von Spechtvögeln 14.Ziffer 14 Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien 1.Ziffer eins Haltung von Schildkröten 2.Ziffer 2 Haltung von Schlangen 3.Ziffer 3 Haltung von Echsen 4.Ziffer 4 Haltung von Chamäleons 5.Ziffer 5 Haltung von Krokodilen Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien 1.Ziffer eins Schwanzlurche 2.Ziffer 2 Froschlurche Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen 1.Ziffer eins Haltung von Süßwasserfischen 2.Ziffer 2 Haltung von Meerwasserfischen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.