Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung und Anwendung eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie solche Konflikte, die nicht diplomatisch gelöst werden können, durch ein Schiedsgericht behandelt werden.
Was es regelt
- Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichts, falls Verhandlungen scheitern.
- Die Zusammensetzung und Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Verteilung der Kosten im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch diplomatische Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn innerhalb von drei (3) Monaten keine Einigung erzielt wird, kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
- Jede Vertragspartei bestellt innerhalb von zwei (2) Monaten ein Mitglied des Schiedsgerichts.
- Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, muss innerhalb von drei (3) Monaten nach Bestellung der anderen Mitglieder ernannt werden.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend.
- Die Kosten für den Vorsitzenden und sonstige Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 12Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien