← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Antragstellung für Förderungen aus dem NPO-Fonds und legt fest, welche Informationen ein solcher Antrag enthalten muss. Sie bestimmt auch die Fristen für die Beantragung und Gewährung dieser Unterstützungsleistungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung4. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAntragstellung§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat; 2.Ziffer 2 Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt; 3.Ziffer 3 Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation; 4.Ziffer 4 Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2021 gemäß § 8 Abs. 3;Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 3,; 5.Ziffer 5 Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Oktober bis Dezember 2021 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5 sowie Kosten nach § 7a, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1. Jänner 2020 gegründet wurden;Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Oktober bis Dezember 2021 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Kosten nach Paragraph 7 a,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1. Jänner 2020 gegründet wurden; 6.Ziffer 6 eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist. (2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 30. April 2022 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 30. Juni 2022 zu gewähren.Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 30. April 2022 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, sind bis spätestens 30. Juni 2022 zu gewähren. Zuletzt aktualisiert am22.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242438

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.