Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 31. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die unter einen Tarif fallen, und wurde im Jahr 1993 erlassen und 1994 wieder aufgehoben.
Was es regelt
- Die Verordnung regelt einen Tarif für bestimmte lebende Tiere und tierische Produkte.
- Sie umfasst auch Tarife für verschiedene Arten von Fischen, sowohl lebend als auch frisch, gekühlt oder gefroren.
- Des Weiteren werden gefrorene Früchte, auch mit Zuckerzusatz, tariflich behandelt.
- Die Verordnung legt die genaue Warenbezeichnung und die zugehörigen Nummern/Unternummern fest.
Wen es betrifft
- Importeure und Exporteure von lebenden Schafen, Ziegen, Pferdefleisch, Eselsfleisch, Maultierfleisch und Mauleselfleisch.
- Personen, die mit dem Handel von Fischen (lebend, frisch, gekühlt, gefroren) und gefrorenen Früchten befasst sind.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.08.1993 in Kraft und wurde am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Sie enthält eine detaillierte Anlage 1 mit einem Tarif für Waren wie lebende Ziegen zum Schlachten (Nr. 0104 20 A).
- Fleisch von Eseln, Maultieren und Mauleseln (Nr. 0205 00 A 2 und B 2) ist ebenfalls aufgeführt.
- Süßwasserfische, einschließlich Lachsfische, mit einer Länge von 20 cm oder weniger (Nr. 0301 99 A 1 a) sowie andere Süßwasserfische (Nr. 0302 69 B und 0303 79 B) sind Teil des Tarifs.
- Gefrorene Früchte wie Erdbeeren (Nr. 0811 10 B), Himbeeren, Brombeeren und Johannisbeeren (Nr. 0811 20 B) sind ebenfalls erfasst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel31. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 481/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.08.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren
und Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und
Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und
Mauleseln
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien
und anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild
C - andere
0301 -- Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm
oder weniger:
a - Lachsfische
(Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91
2 - sonstige:
a - Lachsfische (Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91
b - andere
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren
2 - sonstige
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren
3 - sonstige:
a - von Früchten der
Nummern 0801, 0803 und 0804
sowie der
Unternummern 0805 40,
0805 90 und 0807 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.