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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Rückgabe von Geld und sonstigem Vermögen von Personen des Vereinigten Königreichs in Österreich und stellt sicher, dass diese Personen keine Nachteile gegenüber österreichischen Personen erleiden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952, TypVertrag - Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum30.06.1952 Index39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten TextArtikel 6.Geld und sonstiges Vermögen in Österreich.a)Litera a Im Rahmen der Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung hat die Österreichische Bundesregierung mit den in ihrer Macht stehenden Mitteln die Rückstellung aller Rechte jedweder Art von Personen des Vereinigten Königreiches in Österreich und die Rückgabe von in Österreich befindlichem Geld und sonstigem Vermögen, so wie es derzeit vorhanden ist, an die berechtigten Personen des Vereinigten Königreiches zu erleichtern, ohne daß die Österreichische Bundesregierung in diesem Zusammenhang irgendwelche Gebühren einhebt. Keine der Bestimmungen dieses Absatzes darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der österreichischen Steuer- und Devisengesetzgebung oder der österreichischen Währungsgesetze Nr. 231/1945 und 250/1947 verlangt werden kann.Im Rahmen der Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung hat die Österreichische Bundesregierung mit den in ihrer Macht stehenden Mitteln die Rückstellung aller Rechte jedweder Art von Personen des Vereinigten Königreiches in Österreich und die Rückgabe von in Österreich befindlichem Geld und sonstigem Vermögen, so wie es derzeit vorhanden ist, an die berechtigten Personen des Vereinigten Königreiches zu erleichtern, ohne daß die Österreichische Bundesregierung in diesem Zusammenhang irgendwelche Gebühren einhebt. Keine der Bestimmungen dieses Absatzes darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der österreichischen Steuer- und Devisengesetzgebung oder der österreichischen Währungsgesetze Nr. 231 aus 1945, und 250 aus 1947, verlangt werden kann. b)Litera b Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich unter Berücksichtigung der Erfordernisse der österreichischen Devisengesetzgebung alle Maßnahmen, die bisher von ihr oder von den Landesregierungen oder von irgendeiner Regierungsbehörde in Österreich getroffen wurden oder in Zukunft getroffen werden und Privilegien, Befreiungen, Erleichterungen, Ausnahmen und ähnliche Vorteile für österreichische Personen vorsehen, die Verlust oder Nachteil bezüglich Geld oder sonstiges Vermögen in Österreich auf Grund des Kriegszustandes oder der deutschen Besetzung Österreichs erlitten haben, auch auf Personen des Vereinigten Königreiches und auf deren Geld und sonstiges Vermögen in Österreich anzuwenden. Dieser Grundsatz ist vor allem in Ermessensfällen und bei allen Maßnahmen anzuwenden, die die Österreichische Bundesregierung, die Landesregierungen oder Regierungsbehörden in Österreich treffen mögen, um im Rechts- oder im Gnadenwege Rechte oder Verpflichtungen wiederherzustellen, deren vertragliche Grundlage seit dem 13. März 1938 willkürlich verändert worden ist. SchlagworteSteuergesetzgebung, Rechtsweg Zuletzt aktualisiert am21.01.2022 Gesetzesnummer20002349 DokumentnummerNOR40039716

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.