Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren, die zwischen Personen aus zwei verschiedenen Vertragsstaaten gezahlt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt fest, welcher Staat Lizenzgebühren besteuern darf und bis zu welcher Höhe.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
- Die Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“.
- Ausnahmen von den allgemeinen Besteuerungsregeln für Lizenzgebühren.
- Fälle, in denen Lizenzgebühren als aus einem bestimmten Vertragsstaat stammend gelten.
Wen es betrifft
- Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und Lizenzgebühren erhalten.
- Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und Lizenzgebühren zahlen.
Eckpunkte
- Lizenzgebühren dürfen im Staat des Empfängers besteuert werden, wenn dieser der Nutzungsberechtigte ist.
- Der Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, darf diese ebenfalls besteuern, aber die Steuer darf 10 vom Hundert des Bruttobetrags nicht übersteigen, wenn der Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
- „Lizenzgebühren“ sind Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder für die Mitteilung von Erfahrungen.
- Die Regeln gelten nicht, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Staat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung hat, zu der die Rechte oder Vermögenswerte gehören.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 12
LIZENZGEBÜHREN(1)Absatz eins,Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger und Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6)Absatz 6,Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077391
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.