Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung der Republik Österreich für die Schulbildung von Kindern von Angestellten Internationaler Organisationen in Wien. Es legt fest, wie und in welcher Höhe diese Beiträge gezahlt und verwaltet werden.
Was es regelt
- Die Höhe und Dauer der finanziellen Beiträge Österreichs zur Schulbildung.
- Die Nominierung einer Organisation, die diese Beiträge erhält und auszahlt.
- Die Zahlungsmodalitäten und die Übermittlung der Beträge an eine Bildungseinrichtung.
- Die Rechenschaftspflicht und die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich als Geber der finanziellen Mittel.
- Internationale Organisationen in Wien und deren Angestellte, deren Kinder Schulbildung erhalten sollen.
Eckpunkte
- Österreich zahlt einen "Bildungsbetrag" für die Schulbildung von Kindern von Angestellten Internationaler Organisationen.
- Die Beträge sind: 4 Mio. EUR für 2015 und 2016, 3 Mio. EUR für 2017, und 2 Mio. EUR für 2018 und 2019 pro Schuljahr.
- Eine von den Internationalen Organisationen nominierte Organisation erhält und zahlt den Bildungsbetrag aus.
- Der Bildungsbetrag ist für die Bildungseinrichtung steuerfrei und die Organisation muss jährlich bis zum 31. Dezember die ordnungsgemäße Verwendung bestätigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2016,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum09.09.2016
Index59/07 Kernenergie
TextArtikel 11.Ziffer eins
Zur Sicherung des Standortes der Internationalen Organisationen in Wien und auf Grundlage eines gemeinsamen Ersuchens der Internationalen Organisationen, zur Finanzierung angemessener Schulbildung für die Kinder von Angestellten beizutragen, gewährt die Republik Österreich den folgenden Betrag (im Folgenden der „Bildungsbetrag“): für das Schuljahr, das 2015 endet 4 Mio. EUR, 2016: 4 Mio. EUR, 2017: 3 Mio. EUR, 2018: 2 Mio. EUR, und 2019: 2 Mio. EUR pro Schuljahr. Dieser Beitrag wird fortgeführt, außer wenn das Abkommen gemäß Artikel 5 beendet wird.
2.Ziffer 2
Die Internationalen Organisationen nominieren eine Organisation (im Folgenden die „Organisation“), die den Bildungsbetrag erhält und auszahlt.
3.Ziffer 3
Der Bildungsbetrag wird in sechs möglichst gleich hohen Beträgen, zahlbar von Februar bis Juli des laufenden Schuljahres und jeweils am ersten Tag des Folgemonats des entsprechenden Monats der Organisation zur Anweisung gebracht.
4.Ziffer 4
Unbeschadet des Abs. 3 wird der Bildungsbetrag für das Schuljahr 2014/2015 von der Republik Österreich zwischen Februar und April 2016 an die Organisation geleistet.Unbeschadet des Absatz 3, wird der Bildungsbetrag für das Schuljahr 2014 aus 2015, von der Republik Österreich zwischen Februar und April 2016 an die Organisation geleistet.
5.Ziffer 5
Die Internationalen Organisationen beraten sich untereinander und wählen im Sinne des Artikel 2 unten eine geeignete Bildungseinrichtung (im Folgenden die „Einrichtung“), an die der Bildungsbetrag von der Organisationen für den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Zweck übermittelt wird. Der so von der Organisation an die Einrichtung übermittelte Bildungsbetrag unterliegt keiner Steuerpflicht seitens der Einrichtung an die Republik Österreich oder anderweitig. Jedes Jahr nach der Überweisung des Bildungsbetrags an die Einrichtung übermittelt die Organisation der Republik Österreich unverzüglich, spätestens am 31. Dezember, eine Bestätigung und belegte Informationen betreffend die Überweisung und die ordnungsgemäße Verwendung des Bildungsbetrags.
6.Ziffer 6
Die Organisation schließt eine Vereinbarung mit der Einrichtung, in der die Voraussetzungen für den Empfang und die Kontrolle des Bildungsbetrags, die Zahlungsbestimmungen, die Übermittlung des jährlichen Prüfberichts der Einrichtung und die Rückforderungsbestimmungen festgelegt werden.
7.Ziffer 7
Die Republik Österreich ist berechtigt, den Bildungsbetrag zur Gänze oder teilweise zurückzufordern oder die Zahlung zur Gänze oder teilweise einzustellen, wenn auf der Grundlage der von der Organisation gemäß Absatz 5 übermittelten Bestätigung und belegten Informationen bewiesen ist, dass der Bildungsbetrag oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen oder verwendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am07.03.2025
Gesetzesnummer20009624
DokumentnummerNOR40186251
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.