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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anmeldung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Kunst- und Kulturgütern und legt fest, welche Informationen und Dokumente für eine solche Anmeldung erforderlich sind. Es beschreibt auch die Prüfung dieser Anmeldungen und die Behandlung von Fällen, in denen der Anmelder verstorben ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 2/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.02.1986 Text§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, aus denen zu ersehen ist, worauf der Anspruch gestützt wird. Beweisurkunden sind im Original oder in einer von einem Gericht, einem Notar oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigten Abschrift (Ablichtung) anzuschließen. (2)Absatz 2,Wird die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten eingebracht, so muß die Unterschrift auf der Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre sein darf, von einem Gericht, einem Notar oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt sein. (3)Absatz 3,Die bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland eingebrachten Anmeldungen sind unverzüglich der Anmeldestelle zuzuleiten. Die Anmeldestelle hat sämtliche bei ihr eingelangten Anmeldungen ohne Verzug der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland – im folgenden kurz „Prüfstelle“ genannt – zur Prüfung zu übermitteln. (4)Absatz 4,Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen sind von der Prüfstelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. (5)Absatz 5,Der Anmelder hat auf Verlangen der Prüfstelle innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Kann dies nicht geschehen, so sind die Gründe dafür innerhalb der von der Prüfstelle gesetzten Frist anzugeben. (6)Absatz 6,Ist der Anmelder nach Einbringung seiner Anmeldung verstorben, so ist das weitere Verfahren mit seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen fortzusetzen. Die in den §§ 4 und 5 festgesetzten Fristen werden bis zur Bestellung eines für die Verlassenschaft handlungsberechtigten Vertreters unterbrochen. Ist der Anmelder erblos verstorben, gilt die Anmeldung als zurückgezogen.Ist der Anmelder nach Einbringung seiner Anmeldung verstorben, so ist das weitere Verfahren mit seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen fortzusetzen. Die in den Paragraphen 4 und 5 festgesetzten Fristen werden bis zur Bestellung eines für die Verlassenschaft handlungsberechtigten Vertreters unterbrochen. Ist der Anmelder erblos verstorben, gilt die Anmeldung als zurückgezogen. (7)Absatz 7,Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1969 angemeldet, jedoch durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969, angemeldet, jedoch durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.