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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Fristen in Insolvenzverfahren während der COVID-19-Pandemie und ermöglicht deren Verlängerung unter bestimmten Umständen. Es trat am 05.04.2020 in Kraft und war bis zum 29.06.2021 gültig.

Was es regelt

  • Die Anwendbarkeit des 1. COVID-19-JuBG auf Insolvenzverfahren.
  • Die Möglichkeit der Verlängerung verfahrensrechtlicher Fristen in Insolvenzverfahren.
  • Spezifische Bedingungen für die Verlängerung bestimmter Fristen im Zusammenhang mit Sanierungsplänen.
  • Die Dauer einer bestimmten Frist (§ 170 Abs. 1 Z 3 IO).

Wen es betrifft

  • Gerichte, die Insolvenzverfahren bearbeiten.
  • Beteiligte an Insolvenzverfahren, einschließlich Insolvenzverwalter, Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte und Vertragspartner.

Eckpunkte

  • § 1 des 1. COVID-19-JuBG ist in Insolvenzverfahren nicht anzuwenden.
  • Bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen.
  • Gerichte können verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren um höchstens 90 Tage verlängern.
  • Verlängerungen sind nur möglich, wenn sie zur Erreichung eines Sanierungsplans beitragen, dessen Erfüllung wahrscheinlich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger dient.
  • Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum05.04.2020 Außerkrafttretensdatum29.06.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextIII. Hauptstückrömisch drei. HauptstückInsolvenzverfahrenFristen im Insolvenzverfahren§ 7.Paragraph 7,

(1)Absatz eins,In Insolvenzverfahren ist § 1
  1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.In Insolvenzverfahren ist Paragraph eins,
  2. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
(3)Absatz 3,Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können nach Abs. 2 nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.Die Fristen des Paragraph 11, Absatz 2 und der Paragraphen 25 a und 26 a IO können nach Absatz 2, nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des Paragraph 11, Absatz 2, IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, IO erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.Die Frist des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3, IO beträgt 120 Tage.
(5)Absatz 5,Vor der Entscheidung nach Abs. 3 ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.Vor der Entscheidung nach Absatz 3, ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.
(6)Absatz 6,Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden. Zuletzt aktualisiert am03.01.2022 Gesetzesnummer20011115 DokumentnummerNOR40222511

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