📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum05.04.2020
Außerkrafttretensdatum29.06.2021
Abkürzung2. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextIII. Hauptstückrömisch drei. HauptstückInsolvenzverfahrenFristen im Insolvenzverfahren§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In Insolvenzverfahren ist § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.In Insolvenzverfahren ist Paragraph eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
(3)Absatz 3,Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können nach Abs. 2 nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.Die Fristen des Paragraph 11, Absatz 2 und der Paragraphen 25 a und 26 a IO können nach Absatz 2, nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des Paragraph 11, Absatz 2, IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, IO erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.Die Frist des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3, IO beträgt 120 Tage.
(5)Absatz 5,Vor der Entscheidung nach Abs. 3 ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.Vor der Entscheidung nach Absatz 3, ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.
(6)Absatz 6,Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am03.01.2022
Gesetzesnummer20011115
DokumentnummerNOR40222511
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.