Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Behörden verschiedener Länder bei der Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Handlungen. Es legt fest, wie Vertreter einer ersuchenden Behörde bei der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen in einem anderen Land anwesend sein dürfen.
Was es regelt
- Die Anwesenheit von Vertretern einer ersuchenden Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.
- Den Zugang dieser anwesenden Vertreter zu Räumlichkeiten und Dokumenten.
- Die Bedingungen für die Ermächtigung zur Anwesenheit.
- Die Verwendung von Informationen als Beweismittel.
Wen es betrifft
- Behörden der Europäischen Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Schweiz, die bei der Betrugsbekämpfung zusammenarbeiten.
- Personen, die von Maßnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens betroffen sind.
Eckpunkte
- Die ersuchte Vertragspartei kann Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens gestatten.
- Die Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig und kann mit Bedingungen versehen werden.
- Anwesende haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten wie die Vertreter der ersuchten Behörde, dürfen Fragen stellen oder Ermittlungsmaßnahmen anregen.
- Informationen dürfen erst als Beweismittel verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen rechtskräftig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 30Artikel 30
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 30Anwesenheit der Behörden der ersuchenden Vertragspartei(1) Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Person abhängig.
Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.
(2) Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei. Den Anwesenden kann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermittlungsmaßnahmen anzuregen.
(3) Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsachen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden Absätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201373
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.