Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Antragstellung für Förderungen aus dem NPO-Fonds und legt fest, welche Informationen ein solcher Antrag enthalten muss. Sie definiert auch Fristen für die Beantragung und Gewährung von Unterstützungsleistungen.
Was es regelt
- Die erforderlichen Angaben für einen Förderungsantrag.
- Die Identifikationsdaten der antragstellenden Organisation und handelnden Personen.
- Angaben zu Einnahmenausfällen und förderbaren Kosten.
- Fristen für die Beantragung und Gewährung von Unterstützungsleistungen.
Wen es betrifft
- Organisationen, die Förderungen aus dem NPO-Fonds beantragen möchten.
- Fachkundige Experten, die Bestätigungen für Förderanträge ausstellen.
Eckpunkte
- Der Förderungsantrag muss rechtsverbindlich unterfertigt sein.
- Der Antrag muss Identifikationsdaten, Nachweise zur Identität handelnder Personen und Kontodaten bei einer EU-Bank enthalten.
- Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im ersten Halbjahr 2021 sind erforderlich.
- Angaben zu förderbaren Kosten für Jänner bis Juni 2021 sind zu machen.
- Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung waren bis zum 15. Oktober 2021 zu beantragen.
- Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 30. Juni 2022 zu gewähren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum18.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung3. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAntragstellung§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins
Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
2.Ziffer 2
Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt;
3.Ziffer 3
Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
4.Ziffer 4
Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im ersten Halbjahr des Jahres 2021 gemäß § 8 Abs. 3;Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im ersten Halbjahr des Jahres 2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 3,;
5.Ziffer 5
Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis Juni 2021 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5 sowie Kosten nach § 7a, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1.Jänner 2020 gegründet wurden;Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis Juni 2021 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Kosten nach Paragraph 7 a,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1.Jänner 2020 gegründet wurden;
7.Ziffer 7
eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Oktober 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 30. Juni 2022 zu gewähren.Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Oktober 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, sind bis spätestens 30. Juni 2022 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011598
DokumentnummerNOR40242406
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.