← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen und legt fest, welche Informationen ein solcher Genehmigungsbescheid enthalten muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextInhalt des Genehmigungsbescheides§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1.Ziffer eins Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a), 2.Ziffer 2 den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle, 3.Ziffer 3 minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle, 4.Ziffer 4 Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage, 5.Ziffer 5 die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser, 6.Ziffer 6 die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens, 7.Ziffer 7 die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit, 8.Ziffer 8 den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar), 9.Ziffer 9 Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,), 10.Ziffer 10 Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser, 11.Ziffer 11 Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, 12.Ziffer 12 Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf undZeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf und 13.Ziffer 13 alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind, 1.Ziffer eins die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und 2.Ziffer 2 die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle enthalten. Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261954

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.