Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Abkommen ergeben. Es legt fest, wie und wann solche Konsultationen stattfinden müssen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Was es regelt
- Die Aufnahme und Durchführung von Konsultationen bei Streitigkeiten.
- Fristen für die Beantwortung von Konsultationsersuchen und die Abhaltung von Konsultationen.
- Die Vertraulichkeit der Konsultationen und der dabei ausgetauschten Informationen.
- Die Möglichkeit, weitere Schritte einzuleiten, wenn Konsultationen scheitern.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan.
Eckpunkte
- Konsultationen sollen nach Treu und Glauben aufgenommen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Ein schriftliches Ersuchen muss die strittige Maßnahme und die anwendbaren Bestimmungen nennen.
- Die ersuchte Vertragspartei muss innerhalb von zehn Tagen auf das Ersuchen antworten.
- Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Ersuchen abgehalten werden und gelten nach 30 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine Fortsetzung.
- In dringenden Fällen gelten Konsultationen nach 15 Tagen als abgeschlossen.
- Bei Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h gelten Konsultationen innerhalb von fünf Arbeitstagen als abgeschlossen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 174Artikel 174
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextABSCHNITT 2KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNGARTIKEL 174Konsultationen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten nach Artikel 173 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2)Absatz 2,Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen nach Artikel 173 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3)Absatz 3,Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang, sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist beziehungsweise von den Vertragsparteien vereinbart wurde.
(4)Absatz 4,Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(5)Absatz 5,Konsultationen in dringenden Fällen gelten 15 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(6)Absatz 6,Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 176 in Anspruch nehmen.
(7)Absatz 7,Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(8)Absatz 8,Die Konsultationen gelten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Fall von Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h etwas anderes.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.