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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wo und wie gepfändete Gegenstände versteigert werden dürfen, um Schulden einzutreiben. Es legt fest, welche Orte für Versteigerungen zulässig sind und welche Gegenstände unter bestimmten Umständen nicht versteigert werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43 Inkrafttretensdatum31.12.2016 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextVersteigerungsort§ 43.Paragraph 43, (1)Absatz eins,Die Versteigerung kann erfolgen 1.Ziffer eins im Internet, 2.Ziffer 2 im Versteigerungshaus, 3.Ziffer 3 an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden. (2)Absatz 2,Das Finanzamt bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden. (3)Absatz 3,Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind: 1.Ziffer eins feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte, 2.Ziffer 2 Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat, 3.Ziffer 3 verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung, 4.Ziffer 4 Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen, 5.Ziffer 5 dem raschen Verderben unterliegende Sachen, 6.Ziffer 6 Tiere und Pflanzen, 7.Ziffer 7 Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial. (3a)Absatz 3 a,Abs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.Absatz 3, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte. (4)Absatz 4,Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind. (5)Absatz 5,Das Finanzamt darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen. SchlagworteVersteigerungsort Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40190005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.