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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Behörden bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere die Anwesenheit von Bediensteten einer ersuchenden Behörde bei Ermittlungen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Bedienstete aus einem anderen Land bei Ermittlungen anwesend sein dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. TextARTIKEL 16Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei(1) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei benannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei denen die Ermittlungen stattfinden. (2) Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei wahrnehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen. (3) Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden. (4) Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist. Zuletzt aktualisiert am16.05.2018 Gesetzesnummer20010185 DokumentnummerNOR40201359

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.