Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich zu verwirklichen. Es legt fest, welche Inhalte dieser Plan haben muss und wer daran beteiligt ist.
Was es regelt
- Die Erstellung und Veröffentlichung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die regelmäßige Fortschreibung dieses Plans.
- Die Mindestinhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die Berichterstattung über die aufgrund des Plans getroffenen Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Verschiedene Bundesministerien, Länder, Städte- und Gemeindebund sowie Interessenvertretungen, die bei der Erstellung des Plans angehört werden müssen.
Eckpunkte
- Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben werden.
- Der Plan muss eine Bestandsaufnahme der Abfallsituation und konkrete Vorgaben zur Reduktion, Verwertung und Entsorgung von Abfällen enthalten.
- Er muss auch geplante Maßnahmen des Bundes und die regionale Verteilung von Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle umfassen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss dem Nationalrat alle drei Jahre über die getroffenen Maßnahmen berichten (Bundesabfallbericht).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.01.1997
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextII. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITTBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2)Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
1.Ziffer eins
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
2.Ziffer 2
aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben
a)Litera a
zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
b)Litera b
zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
c)Litera c
zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
d)Litera d
zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
3.Ziffer 3
die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
4.Ziffer 4
die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139795
alte DokumentnummerN8199657354J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.