Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich zu verwirklichen. Es legt fest, welche Inhalte dieser Plan haben muss und wer daran beteiligt ist.
Was es regelt
- Die Erstellung und Veröffentlichung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die regelmäßige Fortschreibung dieses Plans.
- Die Mindestinhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die Berichterstattung über die aufgrund des Plans getroffenen Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Verschiedene Bundesministerien, Länder, Städte- und Gemeindebund sowie Interessenvertretungen, die bei der Erstellung des Plans angehört werden müssen.
Eckpunkte
- Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben werden.
- Der Plan muss eine Bestandsaufnahme der Abfallsituation und konkrete Vorgaben zur Reduktion, Verwertung und Entsorgung von Abfällen enthalten.
- Er muss auch geplante Maßnahmen des Bundes und die regionale Verteilung von Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle umfassen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss dem Nationalrat alle drei Jahre über die getroffenen Maßnahmen berichten (Bundesabfallbericht).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.1997 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextII. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITTBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 5.Paragraph 5,