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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich zu verwirklichen. Es legt fest, welche Inhalte dieser Plan haben muss und wer daran beteiligt ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.1997 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextII. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITTBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben. (2)Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen: 1.Ziffer eins eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft; 2.Ziffer 2 aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben a)Litera a zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle, b)Litera b zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen, c)Litera c zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle; d)Litera d zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung; 3.Ziffer 3 die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes; 4.Ziffer 4 die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht). (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139795 alte DokumentnummerN8199657354J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.