Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen, um deren Herkunft, Menge und Verbleib nachvollziehbar zu machen. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Behandlung von gefährlichen Abfällen zu deklarieren sind.
Was es regelt
- Die Deklaration von Art, Menge, Herkunft und Verbleib gefährlicher Abfälle bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson.
- Die Bekanntgabe besonderer Gefahren, die mit der Behandlung gefährlicher Abfälle verbunden sein können.
- Die Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler sowie für Betriebe, die eigene gefährliche Abfälle selbst behandeln.
- Spezielle Regelungen für die notifizierungspflichtige grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Wen es betrifft
- Personen, die gefährliche Abfälle an andere Rechtspersonen übergeben oder befördern lassen.
- Abfallsammler und -behandler, die gefährliche Abfälle übernehmen.
- Betriebe, die im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandeln.
Eckpunkte
- Bei der Übergabe gefährlicher Abfälle muss ein Begleitschein mit Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Identifikationsnummer ausgefüllt werden.
- Besondere Gefahren bei der Behandlung müssen bekannt gegeben werden.
- Abfallsammler und -behandler müssen dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Verbleib und den Transporteur der Abfälle innerhalb einer festgelegten Frist melden.
- Betriebe, die eigene gefährliche Abfälle selbst behandeln, müssen dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle innerhalb einer festgelegten Frist melden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und -behandler gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und -behandler gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, für Transporteure gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
(4)Absatz 4,Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.
SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032829
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.