Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Schweiz in konsularischen Angelegenheiten, um ihren Bürgern im Ausland besser helfen zu können. Es legt fest, welche konsularischen Aufgaben die Länder füreinander übernehmen dürfen.
Was es regelt
- Konsularische Dienstleistungen wie die Hinterlegung von Dokumenten oder die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten.
- Konsularischer Schutz in Notfällen wie Krisen, Verbrechen, Entführungen oder bei Freiheitsentzug.
- Sozialhilfeleistungen und die Abwicklung von Anträgen.
- Zusammenarbeit im Krisenmanagement, einschließlich Evakuierungen.
Wen es betrifft
- Bürger der Vertragsstaaten (Österreich und Schweiz), die im Ausland konsularische Hilfe benötigen.
- Die konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten.
Eckpunkte
- Konsularische Dienstleistungen umfassen die Hinterlegung von Dokumenten und Wertsachen, Lebensbescheinigungen für Rentner und die Ausstellung von "Laissez-passer" bei Passverlust.
- Konsularischer Schutz beinhaltet Beistand für Opfer von Krisen, Hilfe bei vermissten Personen, Einsatz für menschenwürdige Behandlung bei Freiheitsentzug und Unterstützung bei Todesfällen.
- Notdarlehen können für die Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spitals- und Arztkosten gewährt werden.
- Die Zusammenarbeit umfasst auch die Prüfung der Erfassung biometrischer Daten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.04.2016
TextAnhang IAnhang römisch einsKonkrete konsularische Aufgaben, für welche die Übertragung ihrer Durchführung möglich ist:
1.Ziffer eins
Konsularische Dienstleistungen:
a)Litera a
Hinterlegungen: Dokumente und Wertsachen;
b)Litera b
Lebensbescheinigung für Rentner;
c)Litera c
„Laissez-passer“ ausstellen bei Verlust des Passes oder der Identitätskarte bzw. des Personalausweises.
2.Ziffer 2
Konsularischer Schutz:
a)Litera a
Allgemeiner Beistand und Hilfe für Opfer von Krisen, Verbrechen, Entführungen und Geiselnahmen sowie von Kindesentführungen in Nichtvertragsstaaten der Haager Übereinkommen, Rettungsdienste benachrichtigen, Heimschaffungen organisieren, Kontakte zu Ärzten, Spitälern oder Notfalldiensten vermitteln, bei Bedarf und Möglichkeit die kranke oder verletzte Person im Spital besuchen;
b)Litera b
Vermisste Personen: Beratung der Angehörigen, Aufklärung der Angehörigen und Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist. Erreichbarkeit, Kontaktmöglichkeit zu Verwandten oder zur nächsten Vertretung, Dolmetschern;
c)Litera c
Freiheitsentzug: Einsatz für eine menschenwürdige Behandlung und die Respektierung der Grundrechte während des Freiheitsentzugs; Erkundigung bei den Behörden des Empfangsstaats nach den Gründen der Maßnahme, Information der inhaftierten Person über ihre Verteidigungsrechte, Unterstützung bei der Suche nach einer Rechtsvertretung, Möglichkeit der Überstellung in den Heimatstaat, Benachrichtigung von Angehörigen oder bestimmten Drittpersonen über den Freiheitsentzug auf Wunsch der inhaftierten Person; Besuche der verhafteten Person im Gefängnis;
d)Litera d
Todesfall: Ermitteln der nächsten Angehörigen und deren Information, Abklärungen bei Behörden und Versicherungen, Einfordern von Todesurkunden sowie Polizei- und Autopsie-Berichten, Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten, Veranlassung einer Bestattung im Ausland, Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste, Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Angehöriger der Vertragsstaaten;
e)Litera e
Notdarlehen: die Beratung hinsichtlich Geldüberweisungen vom Heimatstaat ins Ausland; das Gewähren von rückzahlbaren Notdarlehen und Zuwendungen bis zu den maximalen Höchstbeiträgen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe bis zur nächstmöglichen Heimkehr oder für Spitals- und Arztkosten.
3.Ziffer 3
Sozialhilfe:
a)Litera a
Zur Verfügung stellen von Formularen bezüglich Sozialhilfe des Heimatstaates und Weiterleitung des Gesuchs an den Heimatstaat;
b)Litera b
Auszahlen von Leistungen aufgrund von Kostengarantien der Vertragsparteien.
4.Ziffer 4
Krisenmanagement: Gegenseitige Einbindung in das Krisendispositiv vor Ort, gegenseitige Evakuierung.
5.Ziffer 5
Weitere Zusammenarbeit: Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Erfassung biometrischer Daten und die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen prüfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.