Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU), EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Ziel ist es, die Bildungssysteme Armeniens an die Politik und Praktiken der EU anzugleichen und lebenslanges Lernen zu fördern.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit und den Politikdialog im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.
- Die Förderung des lebenslangen Lernens und der Transparenz auf allen Bildungsebenen.
- Die Modernisierung der Bildungssysteme und die Verbesserung des Zugangs dazu.
- Die internationale Hochschulzusammenarbeit und die Mobilität von Studierenden und Lehrkräften.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Armenien.
Eckpunkte
- Förderung des lebenslangen Lernens als zentral für Wachstum und Beschäftigung.
- Modernisierung der Bildungssysteme, einschließlich der Ausbildung für öffentliche Bedienstete und Beamte.
- Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit der EU-Agenda und dem Bologna-Prozess.
- Entwicklung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 93Artikel 93
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextKAPITEL 17ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGENDARTIKEL 93Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- und Hochschulbildung liegt.
ARTIKEL 94
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a)Litera a
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
b)Litera b
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,
c)Litera c
Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Europäischen Union für die Hochschulbildung und den Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess),
d)Litera d
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,
e)Litera e
Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,
f)Litera f
Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Netzes der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (European Network of Information Centres and National Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC) nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens,
g)Litera g
Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union und
h)Litera h
Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes.
SchlagworteBerufsbildung, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259846
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.