Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abwicklung von Erbschaften in Österreich für Entschädigungsansprüche, die sich aus der Beschlagnahmung von Vermögen österreichischer Staatsbürger in Jugoslawien ergeben. Es legt fest, wann und wo eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen ist.
Was es regelt
- Die Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung in Österreich für Entschädigungsansprüche.
- Die Behandlung des Entschädigungsanspruchs als Teil des Vermögens des Verstorbenen.
- Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wenn keine andere örtliche Zuständigkeit ermittelt werden kann.
- Die Erbberechtigung bezüglich des Entschädigungsanspruchs.
Wen es betrifft
- Österreichische Staatsbürger, deren Vermögen vor dem 28. November 1955 in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurde und die vor diesem Datum verstorben sind.
- Erben dieser österreichischen Staatsbürger.
Eckpunkte
- Eine Verlassenschaftsabhandlung muss in Österreich durchgeführt werden, wenn der österreichische Staatsbürger vor dem 28. November 1955 verstorben ist und keine Abhandlung in Österreich oder Jugoslawien stattgefunden hat.
- Der Entschädigungsanspruch wird so behandelt, als hätte er bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu dessen Vermögen gehört.
- Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist zuständig, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts fehlen oder nicht ermittelbar sind.
- Andere Erben als die anspruchsberechtigten Erben sind bezüglich des Entschädigungsanspruchs nicht erbberechtigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(2)Absatz 2,Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(3)Absatz 3,Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den §§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.Wird gemäß Absatz eins, in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den Paragraphen 560, ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006192
alte DokumentnummerN11962128060
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.