← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abwicklung von Erbschaften in Österreich für Entschädigungsansprüche, die sich aus der Beschlagnahmung von Vermögen österreichischer Staatsbürger in Jugoslawien ergeben. Es legt fest, wann und wo eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden. (2)Absatz 2,Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. (3)Absatz 3,Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den §§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.Wird gemäß Absatz eins, in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den Paragraphen 560, ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006192 alte DokumentnummerN11962128060

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.