Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Verbrennung bestimmter Abfälle, die bereits genehmigt sind, aber von neuen Vorschriften betroffen sind. Es legt fest, wie bestehende Genehmigungen an die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) angepasst werden müssen.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit abweichender Bestimmungen in bestehenden Genehmigungen für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen.
- Die Anpassung von Grenzwerten und Untersuchungsmethoden, wenn bestehende Genehmigungen ein höheres Schutzniveau bieten.
- Fristen für die Nichtanwendung alter Bestimmungen und die Umstellung auf neue Vorschriften.
Wen es betrifft
- Inhaber von Mitverbrennungsanlagen, die Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 verbrennen.
- Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen zuständig sind.
Eckpunkte
- Abweichende Bestimmungen in bestehenden Genehmigungen sind 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.
- Wenn bestehende Genehmigungen ein höheres Schutzniveau bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eine Anzeige an die Behörde erstatten.
- Diese Anzeige muss darlegen, wie mit Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
- Die Umstellung auf neue Vorschriften für Probenahmeplanung, Probenahme und Untersuchungen muss frühestens ab 1. Jänner 2012 erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19bParagraph 19 b
Inkrafttretensdatum01.01.2011
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergangsbestimmungen für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegenÜbergangsbestimmungen für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen§ 19b.Paragraph 19 b,
(1)Absatz eins,Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40125816
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.