Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere im Hinblick auf die Zustellung von Dokumenten und die Übermittlung von Informationen.
Was es regelt
- Die Zustellung von Urkunden und Entscheidungen durch die Behörden einer ersuchten Vertragspartei an Empfänger im eigenen Hoheitsgebiet.
- Die Anforderungen an Zustellungsersuchen, einschließlich der Notwendigkeit einer Übersetzung.
- Die direkte Übermittlung von Zustellungsurkunden, Auskunftsersuchen und Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen durch die Post.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz, Österreich und weitere).
- Empfänger von Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden.
- Beteiligte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ansässig sind und unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallen.
Eckpunkte
- Die ersuchte Vertragspartei stellt Dokumente gemäß ihren internen Rechtsvorschriften zu.
- Zustellungsersuchen müssen den Gegenstand der Urkunde oder Entscheidung angeben und eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei enthalten.
- Direkte Postzustellung ist für bestimmte Beteiligte möglich.
- Diese Personen können Aufforderungen Folge leisten und Unterlagen/Informationen gemäß den vorgesehenen Vorschriften bereitstellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 14Zustellung und Übermittlung durch die Post(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen.
(2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen.
(3) Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden.
Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201357
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.