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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere im Hinblick auf die Zustellung von Dokumenten und die Übermittlung von Informationen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. TextARTIKEL 14Zustellung und Übermittlung durch die Post(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen. (2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen. (3) Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden. Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden. Zuletzt aktualisiert am16.05.2018 Gesetzesnummer20010185 DokumentnummerNOR40201357

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.