Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Tragen von Masken in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren.
Was es regelt
- Maskenpflicht beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten.
- Maskenpflicht in Betriebsstätten und an sonstigen Orten, die Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbringen.
- Maskenpflicht für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Wen es betrifft
- Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen.
- Externe Dienstleister, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und Mitglieder von Kommissionen zum Schutz der Menschenrechte.
- Patienten und Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Eckpunkte
- Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen.
- Die Maskenpflicht entfällt, wenn das Infektionsrisiko durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände) minimiert werden kann.
- Für Mitarbeiter und Betreiber gilt die Maskenpflicht bei unmittelbarem Patientenkontakt.
- Die Regelung für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum16.12.2022
Außerkrafttretensdatum30.04.2023
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben
1.Ziffer eins
Besucher,
2.Ziffer 2
Begleitpersonen und
3.Ziffer 3
Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durchAbsatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch
1.Ziffer eins
externe Dienstleister,
2.Ziffer 2
Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,,
3.Ziffer 3
Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
4.Ziffer 4
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
5.Ziffer 5
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(3)Absatz 3,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
(4)Absatz 4,In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.
SchlagwortePatientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt
Zuletzt aktualisiert am08.02.2023
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40249012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.