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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Tragen von Masken in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum16.12.2022 Außerkrafttretensdatum30.04.2023 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben 1.Ziffer eins Besucher, 2.Ziffer 2 Begleitpersonen und 3.Ziffer 3 Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (2)Absatz 2,Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durchAbsatz eins, Ziffer 3, gilt auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, 3.Ziffer 3 Bewohnervertreter nach dem HeimAufG, 4.Ziffer 4 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,). (3)Absatz 3,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. (4)Absatz 4,In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe. SchlagwortePatientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt Zuletzt aktualisiert am08.02.2023 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40249012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.