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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aktualisierung von Auflagen für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass diese dem neuesten Stand der Technik entsprechen und Umweltbelastungen minimiert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 29dArtikel eins, Paragraph 29 d Inkrafttretensdatum01.09.2000 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage§ 29d.Paragraph 29 d, (1)Absatz eins,Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; Paragraph 29, Absatz eins, bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wennDer Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Absatz eins, entsprechende Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, 2.Ziffer 2 die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 3.Ziffer 3 die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011277

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.