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Kurz gesagt

Diese Verordnung ergänzt die Definition von flüssigen Mitteln zweiten Grades für Banken, indem sie bestimmte Bundesschatzscheine und Anteile an Investmentfonds einschließt. Sie legt fest, welche Bedingungen diese Finanzprodukte erfüllen müssen, um als solche anerkannt zu werden.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Liquiditätsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 450/1988Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1988, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.08.1988 Außerkrafttretensdatum31.08.1993 Text§ 1. (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch:Paragraph eins, (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 14, Absatz 9, KWG werden ergänzt durch: 1.Ziffer eins Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige Mittel ersten Grades sind, unter folgenden Voraussetzungen:Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 6, flüssige Mittel ersten Grades sind, unter folgenden Voraussetzungen: a)Litera a Die Laufzeit der Bundesschatzscheine beträgt sechs bis sechsundreißig Monate und b)Litera b der Handel der Bundesschatzscheine ist auf Banken beschränkt. 2.Ziffer 2 Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden Voraussetzungen:Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987, unter folgenden Voraussetzungen: a)Litera a Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden; b)Litera b auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen; c)Litera c die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.die Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden. (2)Absatz 2,Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis. (3)Absatz 3,Das beabsichtigte Abgehen von einer der in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Das beabsichtigte Abgehen von einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.