Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, wie solche Genehmigungen erteilt werden und welche Bedingungen dafür gelten.
Was es regelt
- Die Genehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.
- Die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen, insbesondere für Funkfrequenzen und Nummern.
- Die Transparenz und Begründung bei der Verweigerung von Lizenzen.
- Die Art und Weise, wie Verwaltungskosten den Anbietern auferlegt werden.
Wen es betrifft
- Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten.
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien) als Regulierungsbehörden.
Eckpunkte
- Die Bereitstellung von Netzen und Diensten soll nach Möglichkeit durch eine einfache Anmeldung genehmigt werden.
- Eine Lizenz kann für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangt werden, um Störungen zu vermeiden, die Qualität zu sichern, die Frequenznutzung zu gewährleisten oder andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.
- Bei Lizenzpflicht müssen Kriterien und Bearbeitungszeit öffentlich bekannt gemacht werden, und Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
- Verwaltungskosten müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und kostenminimierend sein und sich auf die tatsächlichen Verwaltungskosten beschränken.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 172Artikel 172
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 172Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht. Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Dienst stehen.
(2)Absatz 2,Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen, um
a)Litera a
funktechnische Störungen zu vermeiden,
b)Litera b
die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten,
c)Litera c
die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder
d)Litera d
andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.
(3)Absatz 3,Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so
a)Litera a
macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich bekannt,
b)Litera b
teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mit und
c)Litera c
bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde.
(4)Absatz 4,Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimierender Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tatsächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Regelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen.
Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskosten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259924
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.