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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Genehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, wie solche Genehmigungen erteilt werden und welche Bedingungen dafür gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 172Artikel 172 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 172Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht. Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Dienst stehen. (2)Absatz 2,Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen, um a)Litera a funktechnische Störungen zu vermeiden, b)Litera b die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten, c)Litera c die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder d)Litera d andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. (3)Absatz 3,Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so a)Litera a macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich bekannt, b)Litera b teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mit und c)Litera c bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde. (4)Absatz 4,Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimierender Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tatsächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Regelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen. Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskosten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259924

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.